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WICHTIG !
Legen Sie unbedingt Einspruch gegen die Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessbescheide ein!
Sehr geehrte Mandanten,
wie Sie sicher bereits in den Medien nachverfolgen konnten, wurde in Baden-Württemberg gegen das Landesgesetz zur Grundsteuerreform Musterklage eingereicht.
Grundsätzlich geht es zunächst um die Verfassungsmäßigkeit des neuen Landesgesetzes. Bedenken gibt es hinsichtlich der Grundsteuer B (Grundvermögen).
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nun in zwei Urteilen vom 11.06.2024 die o.g. Musterklagen abgelehnt (Az. 8K 2368/22 und 8 K 1582/23). Hiergegen wurde vor dem Bundesfinanzhof Revision eingelegt und zugelassen.
Bei einer Entscheidung zu Gunsten der Kläger, würden Sie somit ebenfalls profitieren.
Auch das Bundesmodell und einzelne andere Ländermodelle zur Grundsteuerreform stehen in der Kritik.
Sollten Sie Grundstückseigentümer in Baden-Württemberg sein,
empfehlen wir Ihnen daher gegen die Grundsteuerwertbescheide und die Grundsteuermessbescheide innerhalb
der Einspruchsfrist von 1 Monat ab Bekanntgabe der Bescheide Einspruch einzulegen.
Sollten Sie Grundstückseigentümer in Thüringen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sein,
empfehlen wir Ihnen aufgrund der beiden aktuell anhängigen Musterklagen vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg
(Az. 3 K 3142/23), vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 4 K 1205/23) sowie vor dem Finanzgericht Düsseldorf
(Az. 11 K 2309/23 Gr) Einspruch gegen die Grundsteuerwertbescheide und die Grundsteuermessbescheide innerhalb der Einspruchsfrist von 1 Monat ab Bekanntgabe der Bescheide Einspruch einzulegen.
Sollten Sie Grundstückseigentümer in anderen Bundesländern sein,
bitte nehmen Sie hier explizit Kontakt mit Ihrem Steuerberater auf, um den Bedarf eines Einspruchs zu klären.
Bitte beachten Sie die Neue Grundsteuer-Anzeigepflicht!
Stichtag für die Abgabe der Grundsteuererklärung war der 1. Januar 2022. Wenn sich nach diesem Tag etwas an der Immobilie geändert hat, das für die Grundsteuerbewertung von Bedeutung ist, muss der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte dies dem Finanzamt unaufgefordert anzeigen.
Für Immobilien in Bayern, Hamburg und Niedersachsen muss die Anzeige jeweils bis zum 31. März des auf die Änderung folgenden Jahres abgegeben werden. Für Immobilien in allen anderen Bundesländern muss die Anzeige schon bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgen.
Anzeigepflichtige Änderungen können zum Beispiel sein:
- Um- oder Ausbauten, die sich auf die Wohn- oder Nutzfläche auswirken
- Änderung der Nutzungsart (Wohnen/Gewerbe/Landwirtschaft)
- Kernsanierung
- Bebauung eines zuvor unbebauten Grundstücks
In Zweifelsfällen sollte lieber eine Anzeige zu viel als eine zu wenig erfolgen, denn es gelten hier dieselben Sanktionen wie für andere unterlassene oder unvollständig abgegebene Steuererklärungen. Auch die Anzeigepflicht ist grundsätzlich elektronisch zu erfüllen.
Bitte beachten Sie die Möglichkeit von Erlassanträgen!
Bitte beachten Sie, dass Sie bei der zuständigen Gemeinde bzw. Stadt ggf. einen schriftlichen, formfreien Antrag auf Erlass der Grundsteuer stellen können, sollte eine der folgenden Erlassvorschriften für eines Ihrer Flurstücke zutreffen:
- Erlass für Kulturgut und Grünanlagen (§ 32 GrStG)
- Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der land- und Forstwirtschaft (§ 33 GrStG)
- Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken (§ 34 GrStG)
ACHTUNG STEUERFALLE
Nächste Stichtage 31.07.2025 und 31.07.2026 – Sichern Sie Ihren Vorsteuerabzug!
Bei Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die sowohl privat als auch für das Unternehmen genutzt werden
VOR ALLEM:
- Photovoltaikanlagen auf Privathäusern
- Grundstücke, die zum Teil privat und zum Teil unternehmerisch genutzt werden
- Grundstücke, die zum Teil privat genutzt und zum Teil vermietet werden
- betriebliche Fahrzeuge, die auch privat genutzt werden
Es ist zwingend bis spätestens 31.07. des Folgejahres eine schriftliche Mitteilung an das Finanzamt vorzunehmen, aus welcher hervorgeht, dass das Wirtschaftsgut dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird, ansonsten entfällt der Vorsteuerabzug!
Ihr Steuerberater hat noch keine Kenntnis von der Anschaffung, da:
- Sie nur jährlich eine Buchhaltung erstellen und Ihrem Steuerberater noch keine Unterlagen vorliegen
- Die Anschaffung wurde nicht vom Geschäftskonto vorgenommen, welches dem Steuerberater im Rahmen der laufenden, unterjährigen Buchhaltung vorliegt, sondern vom Privatkonto
- Sie sind bisher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, dies wird sich jedoch ändern und Ihr Steuerberater hat hiervon noch keine Kenntnis
Bitte nehmen Sie in solchen Fällen umgehend Kontakt mit uns auf!
1 Abgabefristen – Steuererklärungen
finanzamt-bw.fv-bwl.de